Verein anders sehen



Satzung
Sigmaringer Sportfischerverein e.V.


Stand: 20.03.2015






  • § 1 Name und Sitz des Vereins / Internetadresse

    • Der Verein führt den Namen
      • Sigmaringer Sportfischerverein e.V.
    • gegründet am 15.11.1968. Der Verein hat seinen Sitz in Sigmaringen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Sigmaringen eingetragen.
    • Die Internetadresse des Vereins lautet:
      • www.sigmaringer-sportfischerverein.de

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  • § 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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  • § 3 Zweck des Vereins

    • Der Verein dient der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze der Länder.
    • Der gemeinnützige Zweck wird vom, Verein ausschließlich und unmittelbar verfolgt.
    • Pflege des Fischens auf gemeinnütziger Grundlage und Schaffung und Bereitstellung der hierzu erforderlichen Einrichtungen.
    • Abwehr und Maßnahmen gegen schädliche Einflüsse und Einwirkungen auf die Gewässer, den Fischbestand und die Natur.
    • Ermöglichung der Ausübung der Angelfischerei für seine Mitglieder sowie deren Aus- und Fortbildung, insbesondere von Jugendfischern.
    • Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • Parteipolitische, rassische und konfessionelle Bestrebungen werden nicht geduldet.
    • Die Besonderheiten des Datenschutzes BDSG sind zu beachten. Keine Herausgabe der Mitgliederliste, sondern nur Einsicht wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

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  • § 4 Mitgliedschaft

    • Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern und Jungfischern.
      • Aktive Mitglieder
        Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer Angelfischer, Fischzüchter sowie Inhaber oder Pächter von Fischereirechten ist. Angelfischer ist wer die Fischwaid mäßig und waidgerecht ausübt, ohne daß diese Tätigkeit auf Erwerb ausgerichtet ist.
      • Passive Mitglieder
        Passives Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen dieses Vereins ideell und materiell unterstützt, ohne aktiv die Angelfischerei auszuüben.
      • Ehrenmitglieder
        Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag Mitglieder ernannt werden, die sich um die Förderung und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie die aktiven Mitglieder, sind jedoch von den Beitragszahlungen befreit.
      • Jungfischer
        Jugendliche im Alter von 10 bis unter 16 Jahren können in den Verein aufgenommen werden, wenn sie zur Erfüllung des Satzungszweckes des Vereins beitragen wollen. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wie die Erwachsenen. Eine eigenständige Jugendgruppe wäre als Alternative denkbar.
    • Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderem überlassen oder übertragen werden oder von einem Bevollmächtigten ausgeführt werden.
    • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmegesuches ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und der Anerkennung der Satzung und gilt zunächst 2 Jahre auf Probe. Aufnahmesuchende die aus einem anderem Fischereiverein ausgeschlossen oder wegen Naturschutz-, Tierschutz-, Fischerei­vergehen vorbestraft oder wegen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Fischereigesetz Baden-Württemberg und § 17 Landesfischereiverordnung verstoßen oder denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, werden nicht aufgenommen.

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  • § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    • Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
    • Aktive Mitglieder mit gültiger Fischereierlaubnis sind berechtigt, in den Vereinsgewässern den Fischfang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und der vom Gesamtvorstand erlassenen Gewässerordnung zu betreiben.
    • Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Förderung des Vereins mitzuwirken und insbesondere:
      • Die Satzung einzuhalten und den Anordnungen des Vereins Folge zu leisten.
      • Die Beiträge und Gebühren zu bezahlen.
      • Die Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen über die Ausübung der Fischerei und Gewässerordnung streng einzuhalten.
      • Die Fischwasser nach den für den Einzelfall getroffenen oder allgemein hierfür erlassenen Bestimmungen zu bewirtschaften.
      • Sich bei der Ausübung der Fischerei oder bei Veranstaltungen des Vereins der Aufgabe der Fischerei des Natur- und Tierschutzes entsprechend zu verhalten.
      • Für die Ausübung des Wahl- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung ist die rechtzeitige Bezahlung des Jahresbeitrages Voraussetzung.
      • Für Streitfälle der Vereinsmitglieder untereinander soll ein Schiedsgericht das unabhängig und unparteiisch sein muss - entscheiden (§ 1027 ZPO).
      • Die neuesten Vereinsinformationen regelmäßig unter der Internetadresse des Vereins abzurufen (siehe § 1).

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  • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

    • Die Mitgliedschaft endet:
      • Durch Tod.
      • Durch Austritt.

        Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss bis zum 31. Oktober des Jahres schriftlich erklärt werden. Bei verspäteter Abgabe der Austrittserklärung ist der Jahresbeitrag noch für das folgende Jahr zu entrichten.
      • Durch Ausschluss.

        Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes und ist mit sofortiger Wirkung zulässig, wenn ein Mitglied:
        • den Interessen der Satzung oder der Fischfangerlaubnis, Gewässerordnung des Vereins zuwider handelt und insbesondere bei der Pachtung oder dem Erwerb von Fischwassern mit dem Verein in Wettbewerb tritt.
        • trotz schriftlicher Mahnung nicht gewährleistet, dass Beiträge und/oder Gebühren, binnen 15 Werktagen, gerechnet vom Tag der Mahnung an, über das SEPA-Lastschriftmandat eingezogen werden können (siehe § 9).
        • das Verhalten des Mitgliedes geeignet ist, das Ansehen des Vereins und der Vereinsorgane wegen ehrenrührigen Verhaltens zu schädigen (Beleidigung, üble Nachrede, Polemik, Diskriminierung etc.)
        • vorsätzlich eine Handlung begeht, insbesondere solche, die eine Strafverfolgung wegen Fischereivergehen und Ordnungswidrigkeiten gemäß § 293 StGB, § 51 Fischereigesetz Baden-Württemberg und § 17 LFV zur Folge haben können, ohne Rücksicht darauf, ob eine Bestrafung erfolgt oder nicht.
    • Bei geringfügigen und fahrlässigen Verstößen gegen die Satzung oder Gewässerordnung kann anstelle des Ausschlusses auch auf folgendes erkannt werden:
      • Zeitweilige Entziehung der Angelerlaubnis an den Vereinsgewässern.
      • Verwarnung mit oder ohne Auflagen.
      • Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten. Die Sanktionen erfolgen durch Beschluss des Gesamtvorstandes. Verwarnungen können auch von einem Vorstandsmitglied allein ausgesprochen werden. Nach mindestens zwei Verwarnungen oder bei schweren Verstößen kann die Angelerlaubnis durch ein Vorstandsmitglied, insbesondere durch den Gewässerwart, sofort eingezogen werden. Über die weitere Einbehaltung der Angelerlaubnis entscheidet der Gesamtvorstand.
    • Der Ausschluss bedarf der schriftlichen Begründung. Dem vom Gesamtvorstand ausge­schlossenen Mitglied steht das Recht auf Berufung an der nächsten Mitgliederversam­mlung zu, die über den Beschluss des Gesamtvorstandes mit Stimmenmehrheit ent­scheidet. Die Berufung ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Ausgeschlossene und ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen, sind dagegen zur Leistung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet, in dem der Ausschluss erfolgt. Eine eventuell entrichtete Aufnahmegebühr wird nicht zurückerstattet.

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  • § 7 Organe des Vereins

    • Die Mitgliederversammlung besteht aus der ordnungsgemäß nach Satzung einberufenen Versammlung der Mitglieder.
    • Der Gesamtvorstand besteht aus:
      • dem Vorsitzenden
      • dem stellvertretenden Vorsitzenden
      • dem Schriftführer
      • dem Kassenwart
      • dem Gewässerwart
      • dem 1. Beisitzer
      • dem 2. Beisitzer
      • den Ehrenvorsitzenden
      • 3 Kassenprüfern
        Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder. Sie prüfen jährlich die Kassengeschäfte und legen den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung zur Entlastung vor.

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  • § 8 Aufgaben der Organe

    • Die Mitgliederversammlung
      • Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die in der Tagesordnung enthaltenen Themen. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
      • Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand und die Kassenprüfer (die Wahlen sind in § 10 geregelt).
      • Schriftlich gestellte Anträge zur Tagesordnung müssen 4 Wochen vor dem Versammlungstage beim Vorsitzenden eingereicht werden.
      • Über während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung kann nur beraten und beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
      • Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr bis spätestens 31. März des neuen Geschäftsjahres einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist 10 Tage vor dem festgesetzten Termin in einer örtlichen Zeitung - Ausgabe Sigmaringen - bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet allein durch einfache, bei Satzungsänderung durch 3/4 Mehrheit (75%) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
      • Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die aktiven und passiven Mitglieder des Vereins.
      • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die von der Versammlung getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
      • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindesten 10 % mit Unterschriftenblatt der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Gesamtvorstandes einberufen werden.
    • Der geschäftsführende Vorstand
      besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und Schriftführer.
      • Dem Vorsitzenden obliegen die Erledigung der laufenden Geschäfte sowie die Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Er beruft Vorstand und Mitgliederversammlung ein und führt den Vorsitz. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
      • Einzelgeschäfte bis zu einem Höchstbetrag aus 30 % des gesamten Jahresbeitragaufkommens errechnet, können vom geschäftsführenden Vorstand für Vereinszwecke getätigt werden. Einzelgeschäfte die den Betrag übersteigen, müssen mit Mehrheit vom Gesamtvorstand genehmigt werden. Dies gilt nur im Innenverhältnis.
      • Der Kassier ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß getrennt nach den Belegen, welche zu nummerieren sind, zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung, sowie das Datum ersichtlich sein. Der Kassier darf nur Zahlungen leisten, wenn diese vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter angewiesen sind. Der Schriftführer hat über die Sitzungen der Vereinsorgane Protokolle aufzunehmen und zu verwahren. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
    • Der Gesamtvorstand
      Dieser setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Gewässerwart, den Beisitzern und den Ehrenvorsitzenden. Der Gewässerwart sorgt für die Einhaltung der Fischereigesetze an den Gewässern; vor allen Dingen, dass ein waidgerechtes Fischen gewährleistet ist und die Gewässerordnung eingehalten wird. Der erste Beisitzer vertritt die passiven Mitglieder des Vereins und leitet das gesellige Leben. Der zweite Beisitzer ist zugleich Jugendleiter und vertritt die Interessen der Jungfischer
      • Dem Gesamtvorstand obliegt die Beratung und Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten. Unter anderem handelt es sich um folgende Aufgaben:
        • Prüfung des Jahresabschlusses
        • Aufnahme
        • Maßregelung und Ausschluss von Mitgliedern
        • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
        • Festsetzung der Preise für Tages- und Jahreskarten
        • Festsetzung der Aufnahmegebühr für neue Mitglieder
        • Vergabe der Jahreskarten und Ausgabestellen für Tageskarten
        • Vorbereitung von Festen und besonderen Anlässen
        • Besatzmaßnahmen
        • Festlegung von Schonzeiten und Schongebieten
        • Ehrungen:

          Vorstand Mitglied
          5 Jahre: Bronze 10 Jahre: Bronze
          10 Jahre: Silber 20 Jahre: Silber
          20 Jahre: Gold 30 Jahre: Gold

      • Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

        Bedingte Beschlussfähigkeit:
        Sind weniger als vier Vorstandsmitglieder anwesend, ist die Vorstandschaft bedingt be­schlussfähig, sofern der erste oder der zweite Vorsitzende, oder beide gemeinsam, die zur Beschlussfähigkeit fehlenden Stimmen bei nicht persönlich anwesenden Vorstandsmitgliedern einholen. Deren Stimmen zählen dann in vollem Umfang. Die eingeholten Stimmen müssen unverzüglich von den betreffenden, abwesenden Vor­standsmitgliedern, in Schriftform bestätigt werden. Der Beschluss tritt endgültig in Kraft, sobald alle Bestätigungen schriftlich vorliegen.
      • Der Gesamtvorstand ist zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen, wenn es ein Drittel des Gesamtvorstandes verlangt.
      • Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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  • § 9 Beiträge / Gebühren / Zahlungsform

    Zur Aufwandsdeckung erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge und Gebühren.

    • Jahresbeitrag
      • Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Bei der Abstimmung gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
      • Die Abbuchung der Jahresbeiträge erfolgt jährlich im Februar.
    • Zahlungsform
      • Alle Zahlungsverpflichtungen wie beispielsweise Jahresbeitrag-, Fischereierlaubnis- oder Aufnahmegebühr werden durch das SEPA-Lastschriftmandat vom Girokonto des Mitglieds abgebucht. Kosten einer evtl. Rücklastschrift sowie folgende Mahngebühren gehen zu Lasten dessen.
        Barzahlungen von Mitgliedern werden nicht akzeptiert. Ausnahmen sind im Einzelfall, auf schriftlichen Antrag mit Begründung, möglich.

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  • § 10 Wahlen

    • Wahlen müssen schriftlich angekündigt und in der Tagesordnung aufgeführt werden.
    • Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
    • Die Wahl des Vorsitzenden wird von einem aus der Mitgliederversammlung zu ernennenden Wahlleiter durchgeführt.
    • Liegt für die Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vor, dann kann durch Handzeichen gewählt werden. Für die Wahl genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit findet unter den Kandidaten eine Stichwahl statt. Danach entscheidet das Los. Bei nur einem Bewerber kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen; bei mehreren Bewerbern sowie auf Antrag erfolgt geheime Wahl.
    • Nach seiner Wahl leitet der Vorsitzende entsprechend Abs. 4 die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder, denn sobald der Vorsitzende gewählt ist, ist er der rechtmäßige Vertreter des Vereins. Er vertritt den Verein auch ohne Eintrag ins Vereinsregister mit allen Haftungsgrenzen.
    • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, werden seine Aufgaben bis zur folgenden Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied ohne Stimmenübertragung übernommen. Der Gesamtvorstand bestellt den Stellvertreter.
    • Tritt der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende vorzeitig geschlossen zurück, muss innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einberufen werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

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  • § 11 Entschädigung

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Reisekosten und Fahrgelder können entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden. In Sonderfällen, in denen die unentgeltliche Tätigkeit dem betreffenden Mitglied nicht zugemutet werden kann, kann der Gesamtvorstand eine Entschädigung beschließen.

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  • § 12 Fischereierlaubnis

Den Mitgliedern und in besonderen Fällen auch Nichtmitgliedern kann auf Antrag und gegen sofortige Bezahlung der vom Gesamtvorstand festgesetzten Gebühr und dem Nachweis der erfolgreich abgelegten Fischerprüfung (Sachkundenachweis) die Fischereierlaubnis zur Angelfischerei des Vereins erteilt werden. Die Inhaber einer Fischereierlaubnis haben sich gewissenhaft an die fischereigesetzlichen Bestimmungen und die Gewässerordnung des Vereins zu halten. Die näheren Bestimmungen wie Gewässerordnung, Begehungsschein etc. werden vom Gesamtvorstand festgelegt. Bei Verstößen findet § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Anwendung.

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  • § 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäßen, zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung mit einer Mehrheit von 75% (3/4 Mehrheit) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird schriftlich zu einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung, innerhalb 3 Wochen nach dem Termin der ersten, eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere Körperschaft zur Verwendung für die in § 3 dieser Satzung genannten steuerbegünstigen Zwecke.

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  • § 14 Änderung der Satzung

Zu einer Änderung der Satzung sind mindestens 75% (3/4 Mehrheit) der Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung schriftlich angekündigt werden.

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  • § 15 Inkrafttreten

Diese Neufassung ersetzt die bisherige Satzung. Angenommen durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.03.2015.

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