Donau anders sehen



Gewässerordnung Donau Abschnitt I


Stand: 20.03.2015




  • A. Gemarkungsgrenzen Donau / Angelverbotszonen

  • Das Fischwasser Donauabschnitt I erstreckt sich von der Gemarkungsgrenze Laiz bis Gemarkungsgrenze "In der Au".
    • Gemarkungsgrenze Laiz:
      • Hier beginnt beschildert in Fließrichtung der Donau gesehen das Fischwasser.
    • Gemarkungsgrenze "In der Au":
      • Hier endet beschildert, in Fließrichtung der Donau gesehen das Fischwasser.

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  • B. Gesetzliche Bestimmungen

  • Die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verordnungen (insbes. FischG-BW, LFischVO-BW, TierSchG, Natur- und Umweltschutzgesetze) sind zu beachten. Verstärkt wird auf folgende Bestimmungen verwiesen:
    • Jeder Fischer muß zur Ausübung des Fischfanges im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines sowie einem für diesen Tag gültigen Erlaubnisschein sein.
    • Der gefangene Fisch ist vor dem Töten waidgerecht zu betäuben.
    • Aale sind durch einen Schnitt bis auf die Wirbelsäule unterhalb des Kopfes zu töten und sofort zu schlachten.
    • Das Halten der gefangenen Fische in Setzkeschern oder Reusen ist verboten.
    • Gefangene Fische dürfen nicht verkauft oder gegen andere Ware eingetauscht werden.
    • Gefangene, untermaßige oder sich in der Schonzeit befindende Fische sind besonders schonend zu behandeln und sorgfältig zurückzusetzen.
    • Nicht mehr lebensfähige Fische sind zu töten.
    • Nistplätze brütender Vögel sind vor Störungen zu bewahren.
    • Anfüttern ist verboten.
    • Das Verschmutzen der Angelstelle ist verboten.

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  • C. Vereinsvorschriften und Regelungen

    • Schonzeiten
      • Schonzeit für Bach- und Regenbogenforellen 1. Oktober bis 31. März.
    • Mindestmaße
      • Das Mindestmaß der Bach- und Regenbogenforelle beträgt 30 cm.
      • Das Mindestmaß der Äsche beträgt 35 cm.
      • Das Mindestmaß des Hechtes beträgt 60 cm.
    • Fangzahl
      • Das Entnehmen von 2 Äschen pro Tag ist verboten! Täglich dürfen maximal 1 Äsche und 1 Forelle in Kombination, oder 2 Forellen entnommen werden. Die Fangzahl an Hechten ist auf 2 Stück pro Kalenderwoche begrenzt.
    • Köder
      • Alle Köder die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen sind erlaubt.
    • Haken bzw. Schonhakenregelung
      • Grundsätzlich gilt Schonhakenpflicht! Das bedeutet ein Fischen mit Widerhaken ist verboten! Angelegte Widerhaken werden akzeptiert.

        Einzige Ausnahmen sind Kunstköder deren Gesamtlänge ohne Endhaken, mindestens 10 cm beträgt, sowie die vom Fachhandel speziell bezeichneten Aalhaken, deren Verwendung ab 21:00 Uhr erlaubt sind. (Siehe Punkt 10. Fanggeräte)
    • Wathosen
      • Für Fliegenfischer ist das Begehen der Donau mit Wathosen-/Stiefeln erlaubt. Dies muß aber mit Bedacht auf Flora und Fauna geschehen. Für alle anderen Fischer ist das Begehen der Donau nur zur Landung eines Fisches gestattet.
    • Gorheimer Bach & See
      • Das Fischen im Gorheimer Bach sowie im See am Bootshaus ist verboten.
    • Bootsangeln
      • Angeln vom Boot aus ist verboten.
    • Fangzeiten
      • Es ist untersagt zur Nachtzeit zu angeln. Nachtzeit ist eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.
      • Aalfang ist bis 24 Uhr, in der Sommerzeit bis 1 Uhr gestattet. Angelmethoden sind so zu wählen, daß möglichst keine anderen Fische gefangen werden.
    • Fanggeräte
      • Der Fischfang darf nur mit einer Angelrute ausgeführt werden.
      • Zum Aalfang dürfen ab 21:00 Uhr zwei Grundangeln verwendet werden.
      • Nicht zugelassen sind Legeangeln, Angelschnüre mit mehreren Haken, Aalschnüre, Reusen oder Netze, und alle nach dem Fischereigesetz verbotenen Fangmethoden.
    • Fangliste
      • Jeder Fischer hat eine Fangliste zu führen. Gastfischer müssen diese sofort nach jedem Fang aktualisieren. Gastfischer sowie Fischer (Vereinsmitglieder) die eine Tageskarte besitzen, geben die Fangliste bei der Kartenverkaufsstelle wieder ab. Jahreskartenbesitzer, müssen die Fangliste bis spätestens 15. Februar beim Gewässerwart unaufgefordert abgeben.
    • Sachschäden
      • Für die sich aus der Durchführung des Fischfanges ergebenden Schäden, gleich welcher Art, übernimmt der Fischwasserpächter keine Haftung.
      • Das Befahren der an das Fischwasser angrenzenden Wiesen ist verboten.
      • Das Uferbetretungsrecht dient nur der Ausübung der Fischerei.
    • Helfer
      • Ein Helfer in Begleitung des Fischereiberechtigten ist nur auf die Mithilfe bei der Landung des gefangenen Fisches berechtigt.
      • Er darf kein gebrauchsfertiges Angelgerät tragen.
      • Er darf keine Köderfische fangen oder gebrauchsfertige Angeln auswerfen bzw. einziehen.
    • Entzug des Erlaubnisscheines/Vereinsausschluss
      • Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die für das Fischwasser Donau geltenden Bestimmungen können den entschädigungsfreien Entzug des Erlaubnisscheines und Vereinsausschluss zur Folge haben.
    • Kontrollen
      • Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet einen für ihn fremden Fischer am Wasser zu kontrollieren.
      • Ebenso ist auf die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen durch alle Fischer zu achten.
      • Zuwiderhandlungen sind der Vorstandschaft mitzuteilen.

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